Netzwerk der
UK-Beratungsstellen in Norddeutschland
Arbeitspapier
Hilfe zur Beantragung von Kommunikationshilfen
1. Was wird beantragt?
A. Kommunikationshilfe
B. Zubehör (Halterung, Schalter,
Abdeckung usw.)
C. Computer
D. übliche Software (Windows,
Works, Word, Schulprogramme usw.)
E. spezielle Software
(Multitext, Audiocom, WiVik, SofType usw.)
F. behindertengerechtes Zubehör
G. individuelle Anpassung von
Geräten
H. Einweisung und Training
I. Sonderanfertigungen
2. Wer beantragt diese
Hilfsmittel?
I. Noch nicht schulpflichtiges Kind
II. Schulkind
III. Jugendlicher in Ausbildung
IV. Erwachsener
V. Unfallopfer
3. Wo wird das Hilfsmittel
beantragt?
a) Krankenkasse
bei
angeborenen oder erworbenen Behinderungen und Erkrankungen (I., II., III., IV.)
Hilfsmittel
darf in erster Linie nur für den privaten Lebensbereich und die allgem.
Kommunikation unbedingt notwendig sein, nicht für Arbeit oder Schule. Zur
Kommunikation in der Schule kann dann eine Doppelversorgung bei stationären
Geräten nach §16 Hilfsmittelverzeichnis sinnvoll sein
keine
Gegenstände des täglichen Lebens, dazu zählt zur Zeit auch ein Computer mit
handelsüblicher Ausstattung. Dafür aber alle Sonderzubehörteile, spezielle
Software, Änderungen und Anpassungen, die aufgrund der Behinderung notwendig
sind, also z.B. Multitext (E) auch bei abgelehntem PC (C und D)
Rezept
notwendig, Gutachten der behand. Therapeuten oder sonderpädagog. Gutachten sehr
sinnvoll. Den Arzt evtl. darauf hinweisen, daß Hilfsmittel nicht unter Budgetierung
oder Richtgrößen fallen
Hilfsmittelverzeichnis:
Hat das Gerät bereits eine Nummer? Wofür ist es dort vorgesehen? Eine
Nichtaufnahme bedeutet nicht den Ausschluß der Kostenübernahme! Das HMV wird im
Bundesanzeiger und im Internet veröffentlicht
Werden
Kassen nicht aktiv, beschweren! z.B. bei Ersatzkassen: Bundesaufsichtsamt für
Versicherungen, Beschwerdestelle in Berlin Tel. 030 / 88 39-0
b) Schulträger
bei
Integrationsmaßnahmen oder Hilfen für den Schulbereich, die für den Besuch des
Unterrichts Voraussetzung sind ( II. )
c) Sozialhilfe
immer
nachrangig als letzte Instanz, wenn andere Kostenträger abgelehnt haben ®
Eingliederungshilfe. Beim Sozialamt wird das Einkommen/Vermögen geprüft!
weiteres
Training oder Förderung, wenn die erste Einweisung abgelaufen ist (H)
d) Arbeitsamt
bei
Hilfen zum Erwerb einer Berufsausbildung, Besuch einer Lehre usw. ( III. )
e) Hauptfürsorgestelle
bei
notwendigen Umbauten am Arbeitsplatz ( III. und IV. )
f) Versicherung
bei
Unfallopfern, wenn es einen Verursacher gibt ( V. )
muß zwar
meist über Rechtsanwalt laufen, aber dann wird keine inhaltliche Frage gestellt,
der Verwendungszweck ist also egal
g) Jugendhilfe
als neuer
Träger nach dem SGB IX, beim Ziel „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ bei
Kindern
h) Stiftungen
hauptsächlich
über persönliche Kontakte oder Medien
Weitere Anmerkungen:
Anträge können bei mehreren
Trägern gestellt werden.
Eltern/Angehörige bekommen in den großen Verbänden kostenlosen Rechtsbeistand.
Die Klage vor einem Sozialgericht (z.B. bei falsch oder nicht begründeter
Ablehnung durch eine Krankenkasse) ist in der Regel kostenlos.
Hier sind nur Beispiele aufgeführt, im Einzelfall kann die Zuständigkeit anders
sein, dann ist eine Rechtsberatung unbedingt notwendig.
Das neue Sozialgesetzbuch IX
soll diese Problematiken erheblich erleichtern. Es soll schneller und
durchschaubarer entschieden werden und die Rechte auf Selbstbestimmung werden
gestärkt. Flächendeckend (Ziel: Ende 2002) sollen Servicestellen die
Antragsteller beraten und unterstützen. Es gibt hierfür ein kostenloses
Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung:
Tel. 0800 / 15 15 15 2. (Für mich liegen hier aber noch keine verwertbaren
Erfahrungen vor.)
Ergänzungen?
Stand
15.5.2002
Autor:
Arvid Spiekermann
DRK Schul- und Therapiezentrum Raisdorf
Beratungsstelle für Unterstützte Kommunikation
Henry-Dunant-Strasse
24223 Raisdorf
Spiekermann@online.de
www.Spiekermann.Onlinehome.de